§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Für die Geschäftsbeziehungen der Müller und Partner Unternehmensberater (nachfolgend „Personalberatung“ genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Personalberatung stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
§2 Leistungen der Personalberatung und Pflichten des Auftraggebers
- Die Personalberatung verpflichtet sich, den Auftraggeber bei der Suche und Beurteilung geeigneter Bewerber zu unterstützen. Die Tätigkeit der Personalberatung stellt eine Dienstleistung und keine Personalvermittlung dar.
- Die Personalberatung wird im Rahmen der vom Klienten gegebenen Informationen über Unternehmen, zu besetzende Positionen und über sonstige wesentliche Umstände tätig. Der Klient verpflichtet sich, die Arbeit der Personalberatung insbesondere dadurch zu unterstützen, dass er die von ihm zu treffenden Entscheidungen (z. B. über Anzeigen, Vorstellungen, Einstellungen oder Ablehnung von Bewerbern) rechtzeitig fällt und der Personalberatung mitteilt.
- Die dem Auftraggeber von der Personalberatung überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen über die Kandidaten weder im Original noch in Kopie an Dritte weiterzugeben.
- Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen obliegt dem Auftraggeber.
- Insertionsaufträge werden gemäß den Wünschen des Auftraggebers unter Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt an den jeweiligen Zeitungsverlag bzw. die Internet-Jobbörse erteilt. Sollte eine Anzeige aus Gründen, die von dem Zeitungsverlag oder von Dritten zu vertreten sind, fehlerhaft sein, haftet die Partnerschaft hierfür nicht. Vor Durchführung von Insertionen und vor Einladungen zu Interviews wird die Personalberatung die Zustimmung des Klienten einholen.
- Der Auftraggeber hat der Personalberatung unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist die Personalberatung über die Einzelheiten des Vertrages und insbesondere das vereinbarte Bruttogehalt schriftlich in Kenntnis zu setzen. Auf Aufforderung ist der Personalberatung eine Kopie des abgeschlossenen Vertrages durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
- Ein vorgeschlagener Kandidat gilt dann von der Personalberatung als identifiziert, sobald ein Mitarbeiter der Personalberatung dem Bewerber den Namen des Auftraggebers nennt. Ist ein Kandidat bereits beim Auftraggeber namentlich bekannt, muss dieses der Personalberatung innerhalb von 3 Werktagen mitgeteilt werden.
- Neben dem Honorar und den Insertionskosten trägt der Auftraggeber die eventuell anfallenden Fahrtkosten und Spesen der Bewerber sowie der Berater und ihrer Mitarbeiter.
§3 Zahlungsbedingungen
- Das Honorar der Personalberatung variiert je nach gewünschter Dienstleistung des Auftraggebers (z. B. Komplette Vorauswahl, anzeigengestützt oder Direktansprache, Teilauswahl, Ansprechpartner-Service) und wird schriftlich vereinbart.
- Wurde zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Auftraggeber mit einem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung ab, beträgt das Honorar 30% des mit dem Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts.
- In der Regel wird das festgelegte Gesamthonorar in drei gleichen Raten fällig: 1.) bei Vertragsabschluss, 2.) bei der Präsentation von Kandidaten und 3.) bei Arbeitsvertragsabschluss mit einem Kandidaten. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.
- Kommt es im Rahmen eines Suchmandats zu weiteren Einstellungen von durch die Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten beim Auftraggeber, so wird ein separates Zusatz-Honorar vereinbart.
- Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus dem vertraglich vereinbarten Gehaltspaket des eingestellten Kandidaten, das sich zusammensetzt aus dem Bruttojahresgehalt zzgl. erfolgsunabhängigen wie beispielsweise Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder Zulagen. Diese werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie beispielsweise Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Dienstwagen werden beim Gehaltspaket pauschal mit einem Betrag in Höhe von 8.000€ brutto berücksichtigt und auf das Bruttogehalt hinzuaddiert.
- Wird innerhalb von 24 Monaten
- nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch die Personalberatung oder
- im Falle der Vorstellung eines Kandidaten durch die Personalberatung oder
- nach einem durch die Personalberatung vermittelten Vorstellungstermin mit dem Kandidaten oder
- nach der sonstigen Herstellung eines Kontakts mit dem Kandidaten durch die Personalberatung
durch den Auftraggeber mit dem Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderer Vertrag abgeschlossen, entsteht der Honoraranspruch der Personalberatung gegenüber dem Auftraggeber.
§4 Gewährleistung
- Sollte ein von der Personalberatung vermittelter Kandidat das Arbeitsverhältnis vor Beschäftigungsbeginn oder innerhalb der ersten sechs Monate kündigen, wird die Personalberatung honorarfrei erneut tätig. Dies gilt jedoch nicht bei den Dienstleistungen Ansprechpartner-Service und Teilauswahl (Dokumentation). Hier entfällt diese Gewährleistung.
- Die Suche eines Ersatzkandidaten erfolgt so lange, bis der Auftraggeber einem Kandidaten ein Vertragsangebot anbietet, unabhängig ob dieser das Vertragsangebot annimmt oder nicht.
- Wenn sich das Gehaltspaket des Ersatzkandidaten im Vergleich zu dem ursprünglichen Kandidaten verringert oder erhöht, wird der Rechnungsbetrag weder rabattiert bzw. erfolgt keine Rückzahlung.
§5 Gleichbehandlung
Die Personalberatung verpflichtet sich, die Kandidatensuche und -auswahl mit gleichen Bedingungen für alle Kandidaten durchzuführen, und zur Einhaltung der Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
§6 Geheimhaltung
- Die Personalberatung und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Informationen, Kenntnisse, Unterlagen, Berichte und Konditionen sowie sämtliche, als vertraulich bezeichnete Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des Vermittlungsauftrages und Erfüllung der Pflichten aus diesen AGB zu verwenden.
- Die Personalberatung wird alle Mitarbeiter, die sie zur Leistungserbringung einsetzt, im arbeitsrechtlichen Rahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten.
§7 Schlussbestimmungen
- Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Seiten ist Düsseldorf. Der Vertrag unterliegt für beide Vertragsparteien der Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland.